Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoff-Richtlinie)

Was genau bedeutet das?

Im Juni 2019 hat die EU eine Richtlinie zum Umgang mit Einwegkunststoffprodukten erlassen: die Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoff-Richtlinie). Auf ihrer Basis ist der Einsatz von Kunststoff in einigen Produkten gänzlich verboten, andere müssen zumindest auf der Verpackung auf die Verwendung von Kunststoff hinweisen. Bis 3. Juli 2021 haben die Mitgliedstaaten Zeit, die Richtlinie in eine nationale Verordnung umzusetzen. Welche Materialien genau davon erfasst werden sollen, war bis vor kurzem noch Gegenstand heftiger Debatten – jetzt wird die mit Spannung erwartete Liste veröffentlicht.

Im Eis in der Arktis, auf unseren Gletschern und sogar am tiefsten Punkt der Erde, dem Marianengraben im Pazifik – überall finden wir Rückstände von Kunststoffen, vielfach auch in ganzen Stücken, jedenfalls aber in Form von Mikroplastik. Das Ausmaß der aktuellen Plastikverschmutzung auf der Welt betrifft mittlerweile also selbst die entlegensten Orte auf unserer Erde. Um zumindest dem weiteren Zuwachs entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission die Einwegkunststoff-Richtlinie beschlossen, die bereits am 2. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Die Einwegkunststoff-Richtlinie ist ein essenzieller erster Schritt, den gedankenlosen Einsatz von fossilen Grundmaterialen bei Einwegprodukten einzuschränken und damit gegen die weltweite Belastung durch Einwegkunststoffe anzukämpfen.

Die Richtlinie betrifft insgesamt 15 Einwegkunststoffartikel, welche durch zahlreiche politische Maßnahmen adressiert werden wie Beschränkung des Inverkehrbringens, Verbrauchsminderung, Kennzeichnungsvorschriften, Sensibilisierungsmaßnahmen und vieles mehr. Hier findet ihr eine Auflistung der zentralen Maßnahmen, die ab 3. Juli 2021 in Kraft treten werden:

1. Beschränkung des Inverkehrbringens

Marktbeschränkungen bzw. Verbote werden für insgesamt neun Einwegkunststoffartikel, die in Europa in Umlauf sind, festgelegt und müssen von den nationalen Regierungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Dazu gehören Wattestäbchen, Einwegbesteck, Trinkhalme, Teller, Luftballon-Haltestäbe, Getränkebecher und Getränkebehälter aus Styropor sowie Rührstäbchen für Getränke.

2. Kennzeichnungspflicht

Für andere Einwegkunststoffartikel wiederum wird es eine Kennzeichnungspflicht geben, so etwa bei Getränkebecher, Tabakwaren sowie bei Damenhygiene-Produkten und Feuchttüchern. Das Ziel: Für Konsumentinnen und Konsumenten muss auf den Etiketten klar ersichtlich sein, wie Produkte richtig zu entsorgen sind, ob sie Kunststoffe enthalten und sie dadurch bei so genanntem Littering, also dem achtlosen Wegwerfen in der Natur, negative Auswirkungen auf die Umwelt haben.

3. Sensibilisierungsmaßnahm

Artikel zehn der Einwegplastik-Richtlinie besagt, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union Maßnahmen ergreifen müssen, um Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden. Das können sie in Form von Information über wiederverwendbare Alternativen, Mehrweg-Systeme, Abfallmanagement, Auswirkung von Littering und falsche Müll-Entsorgung tun.

All diese Maßnahmen der Einwegkunststoff-Richtlinie und deren Umsetzungszeitpunkte sind abhängig vom Gegenstand und den bestehenden Alternativen – Alternativen, die den Konsumentinnen und Konsumenten eine Wahl geben. Unsere vollständig biologisch abbaubaren und kompostierbaren VEOCEL™ Cellulosefasern basieren beispielsweise auf Holz und sind sie eine nachhaltige Alternative zu erdölbasierten Kunststoffen in Feuchttüchern und vielen anderen alltäglichen Hygieneprodukten für Babypflege, Kosmetik oder Haushalt.

Quelle & weiterführende Informationen:

Richtlinie (EU) 2019/ 904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (europa.eu)

Single-Use Plastics Directive – die Einwegplastik-Richtlinie der EU | GLOBAL 2000

 

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